69 Z. 53-55). Ähnlich schilderte er die Situation sodann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe die Privatklägerin um 20:15 Uhr Feierabend gemacht und sei – nachdem er mit Putzen fertig gewesen sei – wieder gekommen (pag. 241 Z. 37-39). An der Berufungsverhandlung schilderte er schliesslich wiederum, dass die Privatklägerin von den Zeugen L.________ und M.________ je einen Wodka erhalten habe und daraufhin das Bistro für 1 bis 2 Stunden verlassen habe. Als sie wieder aufgetaucht sei, sei er gerade beim Putzen gewesen und sie habe ihm helfen wollen, was er aber abgelehnt habe. Daraufhin habe sie eine Flasche Wodka behändigt und diese zu trinken begonnen (pag. 444 Z. 318-326).