61 Z. 158-160). Sie sei dann um ca. 20:30 bis 21:00 Uhr betrunken gegangen und danach nicht mehr im Bistro gewesen (pag. 61 Z. 184 f. bzw. pag. 62 Z. 204). Auch bei der dritten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin um 20:15 Uhr Feierabend gemacht habe und dann mit Kollegen vor dem Bistro zwei Wodkas getrunken habe (pag. 69 Z. 52-62). Zuerst habe der Zeuge L.________ ihr einen Wodka spendiert und dann M.________. Als sie ihr einen weiteren Wodka hätten ausgeben wollen, habe sie abgelehnt und sei gegangen (pag. 76 Z. 325-327). Nach Feierabend, als er mit putzen fertig gewesen sei, soll sie aber betrunken wieder im Bistro aufgetaucht sein (pag. 69 Z. 53-55).