25 Die Widersprüche beschränken indessen nicht auf die sexuellen Kontakte, sondern ziehen sich durch die ganze Beschreibung des 4. Juni 2014: Auf die Frage, ob die Privatklägerin am besagten Tag länger gearbeitet habe, führte der Beschuldigte zunächst aus, dass dies schon möglich sei, da es am besagten Abend viele Leute im Bistro gehabt habe (pag. 54 Z. 81). Bei der zweiten Einvernahme präzisierte er, dass die Privatklägerin nur bis 20:00 Uhr gearbeitet habe (pag. 61 Z. 153) und danach mit zwei Personen auf dem Rasen vor dem Bistro Wodka getrunken habe (pag. 61 Z. 158-160).