445 Z. 336 f. bzw. Z. 349 f.) In diesen insgesamt fünf Einvernahmen gab der Beschuldigte somit fünf verschiedene – sich teils widersprechende – Versionen des Geschehens zu Protokoll. Nachdem der Beschuldigte mit seiner DNA am Slip der Privatklägerin konfrontiert wurde, korrigierte er die Anzahl der sexuellen Kontakte von einem auf drei. Bei dieser Zahl blieb er auch in den folgenden Einvernahmen. Widersprüchlich blieben aber seine Angaben zu den angeblichen Lokalitäten.