An der vierten Einvernahme bestätigte der Beschuldigte sodann, dass es zu insgesamt drei sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 239 Z. 45). Das erste Mal habe im Restaurant, das zweite Mal bei der Privatklägerin und das dritte Mal bei ihm in der Wohnung stattgefunden (pag. 240 Z. 2-4). Auch an der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei den insgesamt drei Kontakten, wobei der erste im Restaurant, der zweite bei ihm zuhause und der dritte bei der Privatklägerin gewesen sei (pag. 445 Z. 336 f. bzw. Z. 349 f.)