63 Z. 263). An der dritten Einvernahme behauptete der Beschuldigte dann, zwischen ihm und der Privatklägerin sei 3-4 Tage lang eine «Geschichte» gelaufen und es sei zwei oder drei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (pag. 68 Z. 38-40). Das erste Mal sei es im Bistro passiert (pag. 69 Z. 73 f.) Auch beim zweiten Mal hätten sie sich im geschlossenen Restaurant befunden (pag. 69 Z. 81-86). Der dritte Vorfall sei schliesslich in G.________ in der Wohnung der Privatklägerin passiert (pag. 70 Z. 108). An der vierten Einvernahme bestätigte der Beschuldigte sodann, dass es zu insgesamt drei sexuellen Kontakten gekommen sei (pag.