Aber auch hierzu bestehen keinerlei Hinweise. 10.3 Aussagen des Beschuldigten Hinsichtlich der sexuellen Kontakte führte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme aus, es sei bloss einmal zu einem sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gekommen. Dies am 17. Juni 2014 in deren Wohnung (pag. 53 Z. 32-37). In der zweiten Einvernahme bestätigte er diese Aussagen zunächst vehement (pag. 58 Z. 49 bzw. pag. 59 Z. 65-67) und beteuerte, dass es nur an einem Tag zu sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 62 Z. 219 f.). Auf seine DNA am Slip der Beschuldigten angesprochen berichtigte er dann, er könne es nicht sagen.