Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin die verzögerte Meldung bei der Polizei schlüssig erklären konnte (Ziff. 10.2.1.). Die von der Verteidigung angesprochenen finanziellen Schwierigkeiten und der Umstand, dass sie den Beschuldigten nach Geld gefragt haben soll, werden von der Privatklägerin nicht bestritten (pag. 438 Z. 97). Es ist indessen zu beachten, dass die Privatklägerin zur Zeit des Vorfalles arbeitslos und auf den Zwischenverdienst beim Beschuldigten angewiesen war (pag. 32 Z. 161-164). Entsprechend hatte sie alles Interesse an einem korrekten Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber.