Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung verschiedentlich vor, die Geschehnisse könnten auch als Erpressungsversuch der Privatklägerin gedeutet werden. So sei hinreichend bekannt, dass die Privatklägerin von Geldsorgen geplagt gewesen sei und den Beschuldigten verschiedentlich nach Geld gefragt habe. Möglicherweise habe ihr dieser die Bezahlung eines gewissen Betrags in Aussicht gestellt. Als sich dann abgezeichnet habe, dass der Beschuldigte das Geld nicht werde liefern können, habe sich die Privatklägerin missbraucht gefühlt. Dies allerdings nicht auf einer körperlichen, sondern auf einer geistigen Ebene.