Überdies wurden zur Klärung der Sachlache zahlreiche objektive Beweise erhoben. Sowohl die Vorinstanz, wie auch das urteilende Gericht unterzogen diese Beweise einer eingehenden Beweiswürdigung und untersuchten die Aussagen der Beteiligten unter Anderem auf ihren Detailreichtum, ihre Konstanz und die Logische Konsistenz. Damit machten sie sich nicht nur eingehend mit den Einzelheiten des Falls vertraut, sondern überprüften die Aussagen der Beteiligten in erster Linie auf inhaltliche Aspekte hin. 10.2.6 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt.