Weinen korreliere nicht zwingend mit der Wahrheit. Vorliegend sei durchaus denkbar, dass die Gefühlsausbrüche der Privatklägerin nicht von einem sexuellen Übergriff, sondern von der Belastungssituation vor Gericht lügen zu müssen, herrührten. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER führen im erwähnten Aufsatz aus, dass man sich bei der Einschätzung einer Aussage häufig auf Emotionen und das Weinen eines Opfers verlasse bzw. es als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werte, während das Fehlen entsprechender Emotionen als Lügensymptom gedeutet werde.