Dieses Gefühl der langen Dauer ist mithin opfertypisch und ohne weitergehende Hinweise kein Zeichen für unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin. Strukturbrüche sind in den Befragungen der Privatklägerin keine auszumachen. Zwar äusserte sie sich insofern widersprüchlich, als sie an der Berufungsverhandlung erstmals behauptete, dass nebst den Unterhosen auch das T-Shirt kaputt gewesen sei (pag. 440 Z. 183), was dem Bericht des KTD widerspricht (pag. 19).