Über all die Einvernahmen beleuchtete sie die Geschehnisse aus verschiedenen Perspektiven, und verknüpfte sie vielerorts mit detaillierten körperlichen Empfindungen und Gedankengängen. Was die zeitlichen Angaben angeht, ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, als diese teilweise ungenau sind. Bereits die Vorinstanz führte zu diesem Thema allerdings zutreffend aus, dass schlimme Ereignisse tendenziell als länger in Erinnerung bleiben, als sie tatsächlich gedauert haben. Dieses Gefühl der langen Dauer ist mithin opfertypisch und ohne weitergehende Hinweise kein Zeichen für unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin.