22 10.2.4 Konstanz der Aussagen Die Privatklägerin wurde in diesem Verfahren bisher dreimal zur Sache befragt. Ihre Aussagen bleiben dabei konstant, insbesondere, was das Kerngeschehen betrifft. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte sie das Erlebte im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Über all die Einvernahmen beleuchtete sie die Geschehnisse aus verschiedenen Perspektiven, und verknüpfte sie vielerorts mit detaillierten körperlichen Empfindungen und Gedankengängen.