232 Z. 4 f.). Ein solches Szenario hatte sie im vorliegenden Fall umso mehr zu fürchten, als sie ja am Abend des 4. Juni ab 19:47 Uhr nicht mehr mit ihrem eigenen, sondern mit dem Schlüssel des Beschuldigten gearbeitet hatte und so ihre Anwesenheit tatsächlich nicht beweisen konnte. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht vorliegend indessen, dass die Privatklägerin die Nachricht zu keinem Zeitpunkt verheimlichte und von sich aus ins Verfahren einbrachte. Bereits bei der ersten Einvernahme wies sie darauf hin, und bestätige sie in der Folge immer wieder in übereinstimmender Art und Weise.