45 Z. 37-39 bzw. pag. 75 Z. 303-306). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin sodann aus, sie habe mit dieser Nachricht beweisen wollen, dass sie am besagten Abend tatsächlich im Bistro gewesen sei (pag. 440 Z. 198 ff.). Auf der einen Seite mag erstaunen, dass die Privatklägerin bereits so kurz nach dem Vorfall an die Beweisführung gedacht haben will. Andererseits bringt sie verschiedentlich eine anscheinend tief verankerte Angst zum Ausdruck, dass man ihr als ausländische Frau keinen Glauben schenken könnte (pag. 440 Z. 205 f. bzw. pag. 232 Z. 4 f.).