Auch die von der Privatklägerin nach ihrer Heimkehr an den Beschuldigten verfasste SMS «ich bin zuchause» spricht nach Ansicht der Verteidigung gegen sexuellen Zwang. Daraus werde vielmehr ersichtlich, dass zwischen den Beiden auch nach dem Kontakt ein vertrautes Verhältnis bestanden habe. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass es unter den Beteiligten üblich gewesen sei, sich über die sichere Heimkehr zu informieren. Da die Freundin des Beschuldigten ausser Land gewesen sei, habe die Privatklägerin diese Tradition aus Gewohnheit mit dem Beschuldigten fortgeführt. Sowohl der Beschuldigte als auch dessen Freundin bestätigen eine solche Tradition (pag. 45 Z. 37-39 bzw. pag.