Der Privatklägerin fehlten überdies die Alternativen, da sie ihren Mann nicht in die Geschehnisse einweihen wollte und ihr Sohn noch nicht über einen Führerausweis verfügte. Es ist schliesslich nachvollziehbar, dass sie so kurz nach dem Vorfall noch nicht «sich selber» war und bloss auf schnellstem Weg nach Hause wollte und so – mangels Alternativen – den Beschuldigten fragte, ob er sie nach Hause führe, wie sie dies ja bereits während dem Vorfall immer wieder getan haben will (pag. 31 Z. 84). Auch die von der Privatklägerin nach ihrer Heimkehr an den Beschuldigten verfasste SMS «ich bin zuchause» spricht nach Ansicht der Verteidigung gegen sexuellen Zwang.