Vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerin bei der anschliessenden Heimfahrt tatsächlich zwei Mal übergeben musste und ihre Fahrtüchtigkeit entsprechend erheblich eingeschränkt war, erscheint dies plausibel. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschuldigte nach wie vor kein Fremder. Der Privatklägerin fehlten überdies die Alternativen, da sie ihren Mann nicht in die Geschehnisse einweihen wollte und ihr Sohn noch nicht über einen Führerausweis verfügte.