21 Auf entsprechende Frage der Vorinstanz hin begründete die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten vielleicht deshalb gefragt, weil sie Angst gehabt habe, selber nach Hause zu fahren. Sie sei überdies noch nicht sich selber gewesen und habe bis zum Schluss nicht richtig gewusst, was gerade passiert sei (pag. 234 Z. 1-4). Vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerin bei der anschliessenden Heimfahrt tatsächlich zwei Mal übergeben musste und ihre Fahrtüchtigkeit entsprechend erheblich eingeschränkt war, erscheint dies plausibel.