auf ihren schlechten Gesundheitszustand, die körperliche Übermacht des Beschuldigten bzw. eventuell unterstützt durch einen psychischen Schockzustand – in ihrer Fähigkeit, sich frei zu bewegen stark eingeschränkt war und dem Beschuldigten lediglich – wenn auch wiederholten – verbalen Wiederstand entgegenbringen konnte. Verhalten der Privatklägerin nach dem sexuellen Kontakt Für die Verteidigung ist die Anfrage der Privatklägerin an den Beschuldigten, sie nach den Geschehnissen nach Hause zu fahren, nicht mit einem erzwungenen sexuellen Kontakt vereinbar.