Auch eine auf diese körperliche Unterlegenheit gründende Unmöglichkeit, sich zu bewegen, kann als lähmend empfunden werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzlich polnisch sprechende Privatklägerin erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die Dienste einer Übersetzerin zurückgriff, weshalb sprachlichen Ungenauigkeiten nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden darf, wie bei einer Person deutscher Muttersprache. Nach dem Gesagten geht die Kammer nicht davon aus, dass die Privatklägerin an einer medikamentös herbeigeführten Lähmung litt. Gestützt auf ihre realitätsnahen und detailreichen Schilderungen ist aber davon auszugehen, dass sie – gestützt