439 Z. 172-174) und weist damit implizit auf die ungleichen Gewichts- und Kräfteverhältnisse hin (Beschuldigter: 170 cm und 86 kg [pag. 238 Z. 19]; Privatklägerin 158 cm und 63- 64 kg [pag. 234 Z. 45]), die zwischen ihr und dem Beschuldigten herrschten. Auch eine auf diese körperliche Unterlegenheit gründende Unmöglichkeit, sich zu bewegen, kann als lähmend empfunden werden.