439 Z. 168). Derartige körperliche Reaktionen auf nichtkörperliche Ursachen im Sinne eines psychischen Vorgangs sind durchaus denkbar und werden vom erwähnten Gutachten auch nicht ausgeschlossen; können doch erwartete Reaktionen beispielsweise dann ausbleiben, wenn sich eine Person «wie gelähmt» fühlt. Dies allerdings nicht deshalb, weil sie K.-o.-Tropfen erhalten hat, sondern weil sie durch den Gang der Ereignisse derart geschockt ist, dass sie zu keiner Reaktion fähig ist. Die Privatklägerin beschrieb ihre Situation weiter dahingehend, dass sie unter dem Beschuldigten «eingeklemmt» und von ihm wie «gefesselt» gewesen sei (pag. 439 Z. 172-174)