Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin zu dem Zeitpunkt, als sie die Lähmungserscheinungen empfunden haben will, in einer erhöhten Stresssituation befand. Indem der Beschuldigte die Tür des Bistros von innen abschloss, sich körperlich und verbal an sie heranmachte und ihre Abwehrversuche konstant ignorierte, spitzte sich die Lage für sie stetig zu. Dies gilt umso mehr, als sie sich bewusst war, dass sie nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen Fähigkeiten war und dem Beschuldigten entsprechend nur begrenzte Gegenwehr entgegenbringen konnte. Präzise beschreibt die Privatklägerin sodann ein «Gefühl, wie wenn es kribbelt» (pag. 232 Z. 28 f.).