72 Z. 182 f.). Später beschreibt die Privatklägerin, wie der Beschuldigte nackt vor ihr gestanden, sie am Boden auf den Kissen gelegen habe und nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen (pag. 31 Z. 79-82). Er habe sein steifes Glied in ihre Scheide eingeführt und sich ganz schnell hin und her bewegt. Sie habe ihn immer wieder gebeten, aufzuhören, da ihr immer noch sehr schlecht gewesen sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich körperlich gegen ihn zur Wehr zu setzen (pag. 31. Z. 93- 95).