Dabei habe sie die Kaffeetasse mit ins Bistro genommen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er nicht endlich das Bistro abschliessen und sie nach Hause fahren könne, da sie sich nicht wohlfühle. Dieser habe jedoch erwidert, sie solle nicht «blöd» tun und sie könnten zusammen einen schönen Abend verbringen. Danach habe er das Bistro abgeschlossen (pag. 30 f. Z. 62-69). Bis zu diesem Zeitpunkt beschreibt die Privatklägerin einen Zustand des Unwohlseins, des Schwindels und der Schwäche, sowie den Anflug von Übelkeit. Dieser eingeschränkte Gesundheitszustand wurde denn auch vom Beschuldigten wahrgenommen (pag. 72 Z. 182 f.).