_ ist auf zwei besondere Aspekte der logischen Konsistenz einzugehen. Erklärungsbedürftig ist dabei einerseits die angebliche Unfähigkeit der Privatklägerin, sich körperlich gegen die Zudringlichkeiten des Beschuldigten zu wehren. Anderseits wirft auch das Verhalten der Privatklägerin unmittelbar nach der Tat insoweit Fragen auf, als sie den Beschuldigten fragte, ob er sie nach Hause fahre und ihm, als er dies verneinte, ihre Ankunft am Domizil per Textnachricht bestätigte. Lähmungserscheinungen Gemäss Gutachten des IRM lassen sich die geschilderten Lähmungserscheinungen bei gleichzeitig vollem Bewusstsein pharmakologisch nicht erklären.