234 Z. 23 ff.). Das Handlungsziel des Beschuldigten wird auch durch die von der Privatklägerin in direkter Rede widergegebene Antwort auf ihre Bitte, sie nach Hause zu fahren indiziert: «C.________ (Rufname), sei doch nicht so blöd. Wir können heute einen schönen Abend zusammen verbringen» (pag. 31 Z. 67 f.), eine Äusserung, die er später noch mehrmals wiederholt habe (pag. 31 Z. 75 f.).