Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen auch die Telefonate der Privatklägerin mit ihrem Sohn nicht darauf schliessen, sie habe etwas mit dem Beschuldigten vorgehabt. Sie erklärt diese Anrufe denn auch schlüssig, indem sie angab, sie habe ihrem Sohn mitteilen wollen, dass sie nicht wie angekündigt bis um 20:00 Uhr, sondern länger arbeiten müsse. Folgerichtig führte sie später zu diesem Thema aus, dass ihr Sohn noch wach gewesen sei als sie nachhause gekommen sei, weil er sich Sorgen gemacht habe, da sie viel länger als angekündigt weg geblieben sei (pag. 234 Z. 23 ff.).