37 Z. 70-74). Diese zweistufige Aufforderung auch nach 20:00 Uhr weiterzuarbeiten, der Umstand, dass am besagten Abend früher Feierabend gemacht wurde als sonst und die Aufforderung des Beschuldigten an den letzten Gast, trotz der frühen Stunde sein Bier schnell auszutrinken, deuten auf eine Absicht des Beschuldigten hin, möglichst rasch mit der Privatklägerin alleine zu sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen auch die Telefonate der Privatklägerin mit ihrem Sohn nicht darauf schliessen, sie habe etwas mit dem Beschuldigten vorgehabt.