Auf die Anfrage des Beschuldigten, ob sie am besagten Abend länger arbeiten könne, habe ihm die Privatklägerin gesagt, dass er die wenigen Gäste auch alleine bedienen könne. Daraufhin habe er erwidert, dass vielleicht noch sein Cousin anrufe und er um ihre Unterstützung froh wäre. Auf den Umstand angesprochen, dass seine Freundin dies merken würde (und wohl damit nicht einverstanden wäre), habe der Beschuldigte schliesslich vorgeschlagen, dass sie mit seinem Schlüssel weiterarbeiten solle und er ihr diese zusätzlichen Stunden vergüten würde (pag. 30 Z. 42-46 bzw. pag. 37 Z. 70-74).