Detailliert sind wiederum die Angaben der Privatklägerin zur Situation beim Heimfahren und beim Heimkommen. So weiss sie noch, dass sie sich zweimal habe übergeben müssen, wobei dies erstmals beim Bahnhof N.________ gewesen sei. Zuhause habe sie sich nur im Schambereich gewaschen, weil ihr Mann durch das Duschen aufgewacht wäre und gefragt hätte, warum sie um diese Zeit noch dusche (pag. 32 Z. 122-125 bzw. Z. 131-134). Am übernächsten Tag von der Privatklägerin zur Rede gestellt, was er mit ihr am 4. Juni 2014 gemacht habe, habe der Beschuldigte gesagt: „Schatz, ich liebe Dich“