Die Privatklägerin erzählt weiter, sie habe den Beschuldigten nochmals gebeten, sie nach Hause zu fahren; dieser habe aber abgelehnt und ihr gesagt, sie könne ihm dann eine SMS schreiben, was sie auch getan habe (pag. 32 Z. 119-121 bzw. pag. 36 Z. 35 f.). Auch diese Gegebenheit schildert die Privatklägerin seit der ersten Einvernahme präzise. Fragen ergeben sich daraus allerdings hinsichtlich der logischen Konsistenz ihrer Aussage, auf welche noch einzugehen sein wird (unten 10.2.3.). Detailliert sind wiederum die Angaben der Privatklägerin zur Situation beim Heimfahren und beim Heimkommen.