31 Z. 112-114). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie, dass sie sich nicht sicher sei, ob sie selber die übrigen Kleidungsstücke in die Tasche gesteckt habe, sie habe diese einfach später in der Tasche gefunden, sie könnten auch vom Beschuldigten reingelegt worden sein (pag. 440 Z. 186 f.). Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Spontan korrigiert sie ihre Ausführungen und präzisiert die Geschehnisse auf nachvollziehbare Art und Weise. Die Privatklägerin erzählt weiter, sie habe den Beschuldigten nochmals gebeten, sie nach Hause zu fahren;