31 Z. 105). Bemerkenswert ist weiter die Aussage der Privatklägerin, dass sie sich im Schambereich dann ganz nass gefühlt habe und auch auf der Unterhose habe es Samenflüssigkeit gehabt. Sie kommt so aus einer anderen Perspektive zurück auf den Umstand, dass der Beschuldigte ihr die Unterhose ja nur um die Hüfte belassen habe (pag. 31 Z. 105-107). Im Detail beschreibt die Privatklägerin dann, dass sie die Jeans und das T-Shirt angezogen habe, während sie die Unterhose, das Unterleibchen und den BH in die Tasche gesteckt habe (pag. 31 Z. 112-114).