31 Z. 82 f.). Zu diesem Ablauf der Geschehnisse passt auch das Ergebnis der Untersuchung des Slips der Privatklägerin, bei welchem ein Riss seitlich rechts festgestellt wurde (pag. 18 und 21). Weiter individualisierend ist die Aussage der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte anschliessend trotz ihrer Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, auf sie gelegt und sie gebeten habe, seine Brustwarze in den Mund nehmen, da ihn dies «geil» mache. Dabei habe er ihren Kopf festgehalten und sie so gezwungen, seine Brust in ihren Mund zu nehmen (pag. 31 Z. 85-88). In der Folge habe er sein steifes Glied in ihre Scheide eingeführt und sich ganz schnell hin und her bewegt.