31 Z. 73 ff.). Diese Schilderung beschreibt ein eher ungewöhnliches, aber für die dortigen Verhältnisse passendes Vorgehen und verschränkt sich zudem mit der seltsamen Detailaussage nach dem Vorfall, indem der Beschuldigte die Privatklägerin darauf hingewiesen haben soll, dass man wohl eines der so gebrauchten Kissen waschen müsse (pag. 32 Z. 116). Speziell ist auch die Schilderung, wonach sich der Beschuldigte zunächst selber vollständig entkleidet und nackt vor ihr gestanden habe, sie dann ihrer Jeans, T- Shirt, Unterhemd und BH entledigt, die Unterhose zerrissen und ihr um die Hüften belassen habe (pag. 31 Z. 82 f.).