wortlich sein könne, habe dies aber wieder verworfen, weil sie den Kaffee ja bereits vor der Reinigung rausgelassen habe (pag. 438 Z. 128 ff.). Dieses wiederholte Anlaufnehmen und Scheitern der Privatklägerin, die «Lähmungserscheinungen» mit bereits erlebten Situationen zu verknüpfen und einzuordnen, spricht dafür, dass die körperlichen Empfindungen speziell und nicht alltäglich waren. Die Ausführungen erfolgen überdies so detailliert und vielschichtig, dass sie nicht auf einem Phantasiekonstrukt zu basieren scheinen.