30 Z. 48 ff.). Sowohl dieser etwas ungewöhnliche Ablauf, als auch der Umstand, dass die Privatklägerin mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen sei, werden von K.________, dem letzten Gast, ausdrücklich so geschildert. Fast minutiös beschreibt die Privatklägerin weiter, wie sie sich einen Kaffee rausgelassen und diesen auf der Theke habe stehen lassen, um noch rasch den Müll zu entsorgen. Dann sei sie wieder zurückgekehrt, habe die Tasse genommen und sei vor das Bistro gegangen. Der Beschuldigte habe sie dorthin begleitet und sämtli-