Inhaltliche Realkennzeichen Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch eine aussergewöhnliche Vielfalt an Details aus. Diese betreffen nicht nur den Ablauf der Geschehnisse, sondern oftmals auch die begleitenden Gedankengänge der Privatklägerin.