232 Z. 6 f.). Die Aussagen der Privatklägerin lassen sich insofern objektivieren, als in der Telefonauswertung mehrere längere Telefonate – insbesondere am 18. Und 19. Juni, unmittelbar vor und nach der Meldung bei der Polizei – mit ihrem Vater registriert sind und am 8. Juni vom Mobiltelefon der Privatklägerin aus die Nummer 117 kontaktiert wurde. Mögliche suggestive Einflüsse von Dritten lassen sich jedenfalls bei dieser Situation nicht erkennen. 10.2.2 Inhaltliche Realkennzeichen