235 Z. 4-7). Sie befinde sich in einem ausländischen Land und habe nicht gewusst, wo sie Hilfe holen solle bzw. ob man ihr Glauben schenken würde. Darum habe sie zunächst versucht selber durchzukommen, habe es aber einfach nicht geschafft (pag. 232 Z. 1 ff.). Schliesslich habe sie ihr in Polen lebender Vater darin bestärkt, die Polizei zu verständigen (pag. 32 Z. 135 f.). Das Zögern der Privatklägerin kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie mehrmals Anlauf nahm, um zur Polizei zu gehen, dann im letzten Moment aber wieder davon absah (pag. 232 Z. 6 f.).