51.8. Z. 64-87). Hinsichtlich der Geschehnisse des 4. Juni 2014 lässt sich ihren Aussagen somit nichts Sachdienliches ableiten. Ihre Mutmassungen, dass mit der Privatklägerin etwas nicht stimme, und da nichts gewesen sein werde, lassen darauf schliessen, dass sie als gute Bekannte des Beschuldigten darauf bedacht waren, diesem gegenüber nichts Negatives auszusagen. Darauf kann nicht abgestellt werden. 10.2 Aussagen der Privatklägerin