51.7 Z. 39) und teilweise angaben, auch privat mit ihm befreundet zu sein (M.________ pag. 51.7 Z. 47 f.). Sie wurden auf Antrag des Beschuldigten als Zeugen zur Sache befragt, um zu klären, ob die Privatklägerin am Abend des 4. Juni 2014 länger gearbeitet hatte oder nicht (pag. 61 Z. 179 f.). Die beiden äusserten sich jedoch dahingehend, am Abend des 4. Juni 2014 entweder nicht im Bistro gewesen zu sein und erst Tage oder Wochen später durch den Beschuldigten vom Vorwurf erfahren zu haben (L.________ pag. 51.3 Z. 68-84) bzw. nicht mehr zu wissen, ob sie damals im Bistro gewesen seien (pag. 51.8. Z. 64-87).