Seine Aussagen können als glaubhaft bezeichnet und auf sie kann abgestellt werden. Sie ergeben, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 4. Juni im Bistro befanden, dort früher als sonst Feierabend gemacht wurde und die Privatklägerin mit Putzarbeiten beschäftigt, mithin am Arbeiten war. 10.1.3 L.________ und M.________ Bei ihnen handelt es sich um Stammgäste im Bistro (L.________ pag. 51.2 Z. 37; M.________ pag. 51.7 Z. 35), die den Beschuldigten bereits seit geraumer Zeit kennen (L.________ pag. 51.2 Z. 47; M.________ pag. 51.7 Z. 39) und teilweise angaben, auch privat mit ihm befreundet zu sein (M.___