51 Z. 55 ff.). K.________ war in der Lage, sich wegen der besonderen Situation des Bestellens einer «schnellen letzten Stange» an den Abend zu erinnern. Dass er der letzte Gast des Abends war, wird sowohl von der Privatklägerin als auch dem Beschuldigten bestätigt. Seine Aussagen lassen sich insoweit objektivieren, als im Kassensystem um 22:14 Uhr eine Stange als letzte Konsumation registriert wurde (pag. 12). Seine Aussagen sind klar, sachlich und er steht zu keiner direkt betroffenen Partei in einem näheren Verhältnis. Seine Aussagen können als glaubhaft bezeichnet und auf sie kann abgestellt werden.