Sie erschöpfen sich vorwiegend darin, schlechte Eigenschaften der Privatklägerin hervorzuheben und sie bei den Behörden entsprechend schlecht zu machen. Ihre Aussagen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ständig angerufen habe, widersprechen sodann dem aus der Telefonauswertung gewonnenen Bild, welches einseitige Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin indiziert. Entsprechend interpretierte denn auch die Polizei diese «roten» Anrufe nicht als Anrufe der Privatklägerin an den Beschuldigten, sondern als Anrufversuche des Beschuldigten (pag. 32 Z. 147 f.). 10.1.2 K.__