Am 17. Juni 2014 habe die Privatklägerin sie angerufen und gesagt, sie werde dauernd vom Beschuldigten angerufen. Aus der Liste, die sie ihr dann gezeigt habe, sei aber das Gegenteil hervorgegangen, dass nämlich die Privatklägerin den Beschuldigten angerufen habe (seien doch auf ihrem Mobiltelefon «rote» Anrufe des Beschuldigten verzeichnet gewesen). Auf dem Telefon des Beschuldigten habe sie denn auch nur einen Anruf mit der Privatklägerin gesehen (pag. 45 Z. 31-37 i.V.m. Z. 65 f.).