47 Z. 169 f.). Die Privatklägerin habe ihrerseits viele Probleme mit ihrem Alkohol trinkenden Mann und ihrem Bruder (pag. 44 Z. 19 und pag. 45 Z. 25). Weiter sei sie zu 99% sicher, dass die Privatklägerin gestohlen habe, und zwar sowohl in ihrem Betrieb (pag. 45 Z. 46-50) wie auch bei ihrer Kosmetikerin (pag. 45 Z. 54-57). Überdies erteile sie zuhause falsche Auskünfte über ihren Verbleib (pag. 45 Z. 58-60). Am 17. Juni 2014 habe die Privatklägerin sie angerufen und gesagt, sie werde dauernd vom Beschuldigten angerufen.